Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Der Bundesrat
< Art. 1a Übertragung von Mandaten an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten
> Art. 2 Geschäftsplanung

Art. 1b1 Federführung bei wichtigen Geschäften in ausserordentlichen Lagen

Liegt die Federführung für ein wichtiges Geschäft in einer ausserordentlichen Lage bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten in der Funktion als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher, so kann der Bundesrat entscheiden, ob:

a.
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates die Verhandlungen des Bundesrates zum Geschäft leiten soll; oder
b.
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Federführung für das Geschäft an ein anderes Mitglied des Bundesrates übertragen soll.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6089).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen