1d. Abschnitt: Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen
2. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)
< Art. 9 Eignung
> Art. 10a Leistungsauftrag
Art. 10 Entscheid über die Umstellung auf FLAG
Der Bundesrat entscheidet über die Umstellung einer Verwaltungseinheit auf FLAG und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei den Auftrag zur Ausarbeitung eines Leistungsauftrags.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen