Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Der Bundesrat
> Art. 1a Übertragung von Mandaten an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten

Art. 1 Verhandlungen

(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)

1 Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.

2 Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.

3 Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.1

4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.2

5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen