Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel: Rechtsstellung
< Art. 57q Ausführungsbestimmungen
> Art. 59 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin
Art. 58 Amtssitz
Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen