Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel: Rechtsstellung
< Art. 57q Ausführungsbestimmungen
> Art. 59 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin

Art. 58 Amtssitz

Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen