Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination
1. Abschnitt: Dokumentation von Schriftverkehr und Geschäften
< Art. 57g Entschädigung
> Art. 57i Verhältnis zu anderem Bundesrecht
Art. 57h1
1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften kann jedes Bundesorgan nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Dieses System kann besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Bundesorgan kann Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen:
- a.
- seine Geschäfte zu bearbeiten;
- b.
- die Arbeitsabläufe zu organisieren;
- c.
- festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;
- d.
- den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
2 Zu den Personendaten haben ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betreffenden Bundesorgans Zugang, und dies nur soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb dieser Informations- und Dokumentationssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten.