Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Drittes Kapitel: Gebühren
< Art. 46 Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»
> Art. 47 Entscheide

Art. 46a

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.

2 Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

a.
das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
b.
die Höhe der Gebühren;
c.
die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d.
die Verjährung von Gebührenforderungen.

3 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen