Drittes Kapitel: Gebühren
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> Art. 47 Entscheide
Art. 46a
1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.
2 Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
- a.
- das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;
- b.
- die Höhe der Gebühren;
- c.
- die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
- d.
- die Verjährung von Gebührenforderungen.
3 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
Stand am 1. April 2012
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