Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Die Bundesverwaltung
Zweites Kapitel: Die Departemente
3. Abschnitt: Ämter und Gruppen von Ämtern
< Art. 45 Führung und Verantwortlichkeit
> Art. 46a

Art. 46 Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»

Erfordert es der Verkehr mit dem Ausland, so bezeichnet der Bundesrat die Gruppen und Ämter, deren Vorsteher und Vorsteherinnen den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» tragen. Er kann diesen Titel weiteren Direktoren und Direktorinnen sowie Generalsekretären und Generalsekretärinnen vorübergehend zuerkennen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen