Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Die Bundesverwaltung
Zweites Kapitel: Die Departemente
3. Abschnitt: Ämter und Gruppen von Ämtern
< Art. 44 FLAG-Verwaltungseinheiten
> Art. 46 Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»

Art. 45 Führung und Verantwortlichkeit

Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen