Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8a Überbrückungshilfe
> Art. 10 Sonderentschädigung

Art. 9 Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter

1 Die Ratsmitglieder, die den Vorsitz einer Kommission, einer Delegation, einer Sektion, einer Unterkommission oder einer Arbeitsgruppe führen, erhalten das doppelte Taggeld. Ausgenommen sind kurze Beratungen während der Sessionen.

2 Die Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld.


Stand am 15. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen