Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8 Kranken- und Unfallversicherung
> Art. 9 Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter

Art. 8a1 Überbrückungshilfe

1 Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es:

a.
beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder
b.
bedürftig ist.

2 Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden.

3 Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3661; BBl 2002 7082 7102).


Stand am 15. Oktober 2010
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