< Art. 8 Kranken- und Unfallversicherung
> Art. 9 Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter
Art. 8a1 Überbrückungshilfe
1 Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es:
- a.
- beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder
- b.
- bedürftig ist.
2 Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden.
3 Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3661; BBl 2002 7082 7102).
Stand am 15. Oktober 2010
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