Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2 Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit

Art. 11 Grundsatz

1 Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.

2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629; BBl 2002 4001 4006).


Stand am 15. Oktober 2010
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