> Art. 2 Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit
Art. 11 Grundsatz
1 Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.
2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629; BBl 2002 4001 4006).
Stand am 15. Oktober 2010
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