< Art. 7 Aufgaben
> Art. 9 Beiträge
Art. 8 Berichterstattung
1 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über die wesentlichen Elemente ihrer Tätigkeit.
2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die wesentlichen Elemente ihrer Tätigkeit.
3 Über die Aktivitäten von nicht ständigen Delegationen erstellen die Parlamentsdienste jährlich im Auftrag der Koordinationskonferenz einen zusammenfassenden Bericht an die Räte.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen