Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz
2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen
< Art. 7 Akteneinsichtsrechte
> Art. 9 Protokolle und Unterlagen der Büros und Delegationen

Art. 81 Unterlagen

1 Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, die elektronische Verfügbarkeit und die Akteneinsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommissionen.

2 Umfangreiche Unterlagen werden sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu Verfügung gestellt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 6. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 47 48; BBl 2006 7529 7537).


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen