Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz
2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen
< Art. 6a Extranet
> Art. 7 Akteneinsichtsrechte

Art. 6b1 Zugriff der Fraktionssekretariate im Extranet

1 Die Fraktionssekretariate erhalten im Extranet Zugriff auf:

a.
Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände gemäss Artikel 6 Absatz 4;
b.
Protokolle über kommissionseigene Geschäfte der Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 3–12 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 3. Oktober 20032 und Artikel 7 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglementes des Ständerates vom 20. Juni 20033;
c.
Protokolle über eigene Geschäfte des Büros des Nationalrates.

2 Soweit die Protokolle im Extranet nicht verfügbar sind, werden sie den Fraktionssekretariaten zugestellt.

3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann auf die Zustellung oder die Bereitstellung von Protokollen über kommissionseigene Geschäfte verzichten, wenn dies durch überwiegende öffentliche oder private Interessen gerechtfertigt ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795 2796; BBl 2008 8219 8227).
2 SR 171.13
3 SR 171.14


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen