Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz
2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen
< Art. 5 Beschlussprotokolle
> Art. 6a Extranet

Art. 6 Verteilung der Protokolle

1 Die Kommissionsprotokolle gehen an:

a.
die Kommissionsmitglieder;
b.
die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates;
c.
die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste;
d.
die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden.

2 Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und —teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme.

3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch.

4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:1

a.
Erlassentwürfe;
b.
Parlamentarische Initiativen;
c.
Standesinitiativen;
d.
Motionen im Zweitrat;
e.
Petitionen;
f.
Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen.

5 Die Aufsichtskommissionen und —delegationen regeln die Verteilung der Protokolle im Bereich der Oberaufsicht.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795 2796; BBl 2008 8219 8227).


Stand am 1. Juli 2009
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