1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz
2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen
< Art. 5 Beschlussprotokolle
> Art. 6a Extranet
Art. 6 Verteilung der Protokolle
1 Die Kommissionsprotokolle gehen an:
- a.
- die Kommissionsmitglieder;
- b.
- die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates;
- c.
- die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste;
- d.
- die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden.
2 Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und —teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme.
3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch.
4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:1
- a.
- Erlassentwürfe;
- b.
- Parlamentarische Initiativen;
- c.
- Standesinitiativen;
- d.
- Motionen im Zweitrat;
- e.
- Petitionen;
- f.
- Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen.
5 Die Aufsichtskommissionen und —delegationen regeln die Verteilung der Protokolle im Bereich der Oberaufsicht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795 2796; BBl 2008 8219 8227).
Stand am 1. Juli 2009
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