Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen
2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
a. Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 98 Gültigkeit von Volksinitiativen
> Art. 100 Abstimmungsempfehlung

Art. 99 Unabänderbarkeit von Volksinitiativen

Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen