5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen
2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
a. Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 98 Gültigkeit von Volksinitiativen
> Art. 100 Abstimmungsempfehlung
Art. 99 Unabänderbarkeit von Volksinitiativen
Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen