Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten
< Art. 94 Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten
> Art. 95 Differenzregelung für besondere Fälle

Art. 94a1 Differenzregelung bei der Legislaturplanung

1 Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.

2 Die Einigungskonferenz stellt zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.

3 Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).


Stand am 1. Januar 2012
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