Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten
< Art. 93 Behandlung des Einigungsantrags in den Räten
> Art. 94a Differenzregelung bei der Legislaturplanung

Art. 94 Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten

Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen