5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten
< Art. 92 Beschlussfassung in der Einigungskonferenz
> Art. 94 Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten
Art. 93 Behandlung des Einigungsantrags in den Räten
1 Der Einigungsantrag geht zunächst an den Erstrat und, sofern dieser dem Einigungsantrag gesamthaft zustimmt, an den andern Rat.
2 Wird der Einigungsantrag in einem Rat verworfen, so wird der Erlassentwurf abgeschrieben.
Stand am 1. Januar 2012
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