Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten
< Art. 91 Einsetzung einer Einigungskonferenz
> Art. 93 Behandlung des Einigungsantrags in den Räten

Art. 92 Beschlussfassung in der Einigungskonferenz

1 Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Delegationen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

2 Die Einigungskonferenz beschliesst mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

3 Die Einigungskonferenz stellt einen Einigungsantrag, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen