2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
< Art. 8 Amtsgeheimnis
> Art. 10 Pflicht zur Sitzungsteilnahme
Art. 9 Einkommen und Entschädigungen
Die Ratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen sowie einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen. Die Einzelheiten werden durch das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19881 geregelt.
Stand am 1. Januar 2012
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