Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten
< Art. 88 Aufteilung der Beratung eines Erlassentwurfs
> Art. 90 Abschreibung eines Erlassentwurfs

Art. 89 Verfahren bei Differenzen

1 Bestehen nach Beratung eines Erlassentwurfs Differenzen zwischen den Räten, so gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist.

2 Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zu Stande gekommen ist.

3 Ein Rat kann nur dann auf andere Fragen zurückkommen, wenn dies als Folge von neuen Beschlüssen nötig wird oder wenn die vorberatenden Kommissionen beider Räte einen gemeinsamen Rückkommensantrag stellen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen