Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
< Art. 7 Informationsrechte
> Art. 9 Einkommen und Entschädigungen

Art. 8 Amtsgeheimnis

Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen