Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
< Art. 75 Rückweisung
> Art. 77 Dringlichkeitsklausel

Art. 76 Anträge

1 Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorberatenden Kommission einreichen. Es kann bei der zuständigen Kommission die Einreichung einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses der Kommission beantragen.

2 Anträge, die das Verfahren betreffen (Ordnungsanträge), müssen in der Regel sofort behandelt werden.

3 Bis zur Gesamtabstimmung über einen Erlassentwurf kann mit einem Ordnungsantrag auf jede behandelte Frage Rückkommen verlangt werden. Auf den Eintretensbeschluss kann nicht zurückgekommen werden.

4 Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden sind, können als Minderheitsanträge eingereicht werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen