5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
< Art. 70 Ausführungsbestimmungen
> Art. 72 Einbringen von Beratungsgegenständen
Art. 71 Beratungsgegenstände
Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:
- a.
- Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;
- b.
- parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und Kommissionen sowie Standesinitiativen;
- c.
- Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates;
- d.
- Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen;
- e.
- Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates zum Verfahren;
- f.
- Erklärungen der Räte oder des Bundesrates;
- g.
- Petitionen und Eingaben;
- h.
- Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.
Stand am 1. Januar 2012
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