Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
< Art. 70 Ausführungsbestimmungen
> Art. 72 Einbringen von Beratungsgegenständen

Art. 71 Beratungsgegenstände

Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:

a.
Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;
b.
parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und Kommissionen sowie Standesinitiativen;
c.
Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates;
d.
Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen;
e.
Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates zum Verfahren;
f.
Erklärungen der Räte oder des Bundesrates;
g.
Petitionen und Eingaben;
h.
Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen