Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
< Art. 6 Verfahrensrechte
> Art. 8 Amtsgeheimnis

Art. 7 Informationsrechte

1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich ist.

2 Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen:

a.
aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
b.
die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
c.
die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.1

3 Besteht zwischen einem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann das Ratsmitglied das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem es angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Ratsmitglied und Bundesrat.

4 Das Ratspräsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen Ratsmitglied und Bundesrat strittig ist, ob die Informationen zur Ausübung des parlamentarischen Mandats erforderlich sind.

5 Der Bundesrat kann an Stelle der Einsicht in die Unterlagen dem Ratsmitglied einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und dem Ratsmitglied strittig ist, ob das Ratsmitglied nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.

6 Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen