Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
< Art. 5 Information
> Art. 7 Informationsrechte

Art. 6 Verfahrensrechte

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen.

2 Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträge stellen.

3 Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente eingeschränkt werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen