Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
4. Kapitel: Kommissionen
5. Abschnitt: Redaktionskommission
< Art. 58 Berichtigungen nach der Schlussabstimmung
> Art. 60

Art. 59 Ausführungsbestimmungen

Eine Verordnung der Bundesversammlung regelt im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen