Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
4. Kapitel: Kommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 48 Information der Öffentlichkeit
> Art. 50 Aufgaben der Finanzkommissionen

Art. 49 Koordination zwischen den Kommissionen

1 Die Kommissionen jedes Rates koordinieren ihre Tätigkeit untereinander sowie mit den Kommissionen des anderen Rates, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.

2 Die Informationsbeschaffung oder die Abklärung einer Frage kann in gemeinsamen Sitzungen erfolgen oder einer Kommission übertragen werden.

3 Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen können den Geschäftsbericht und die Rechnung gemeinsam vorberaten.

4 Bei sachübergreifenden Geschäften können andere Kommissionen Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten.

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1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen