Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung
< Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung
> Art. 40a Gerichtskommission

Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte

1 Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor.

2 Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.

3 Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.

4 Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs—, Gerichts- und Vollzugsakten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen