4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung
< Art. 38 Verwaltungsdelegation
> Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte
Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung
1 Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte.
2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.
3 Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.
4 Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.
Stand am 1. Januar 2012
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