Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung
< Art. 38 Verwaltungsdelegation
> Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte

Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung

1 Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte.

2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.

3 Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.

4 Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen