4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat
< Art. 37 Koordinationskonferenz
> Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung
Art. 38 Verwaltungsdelegation
1 Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.
2 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.
3 Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen