Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat
< Art. 37 Koordinationskonferenz
> Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung

Art. 38 Verwaltungsdelegation

1 Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.

2 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.

3 Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen