4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat
< Art. 34 Präsidien
> Art. 36 Geschäftsreglemente
Art. 35 Ratsbüros
1 Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro.
2 Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern.
3 Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen