Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat
< Art. 34 Präsidien
> Art. 36 Geschäftsreglemente

Art. 35 Ratsbüros

1 Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro.

2 Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern.

3 Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen