3. Titel: Aufgaben der Bundesversammlung
< Art. 28 Grundsatzentscheide und Planungen
> Art. 30 Weitere Aufgaben
Art. 29 Einzelakte
1 Die Bundesversammlung erlässt Einzelakte, die dem Referendum nicht unterstehen, in der Form des einfachen Bundesbeschlusses.
2 Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, werden in der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen