3. Titel: Aufgaben der Bundesversammlung
< Art. 26 Oberaufsicht
> Art. 28 Grundsatzentscheide und Planungen
Art. 27 Überprüfung der Wirksamkeit
Die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung sorgen dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie können hierzu:
- a.
- verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen lässt;
- b.
- die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen;
- c.
- selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen