Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
4. Kapitel: Haftung für Schäden
< Art. 21 Uneinigkeit über die Erforderlichkeit der Ermächtigung
> Art. 22 Gesetzgebung

Art. 21a

1 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Ratsmitglieds für seine amtliche Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.

2 Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.

3 Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.


1 SR 170.32


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen