2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie
< Art. 20 Sessionsteilnahmegarantie
> Art. 21a
Art. 21 Uneinigkeit über die Erforderlichkeit der Ermächtigung
Ist streitig, ob eine Ermächtigung nach den Artikeln 17–20 erforderlich sei, so entscheidet das Organ, das für die Ermächtigung zuständig ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen