1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Eid und Gelübde
Art. 2 Zusammentreten der Räte
1 Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich regelmässig zu ordentlichen Sessionen.
2 Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen, wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschäftslast nicht ausreichen.
3 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
Stand am 1. Januar 2012
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