Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie
< Art. 18 Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie weitere Ermittlungsmassnahmen
> Art. 20 Sessionsteilnahmegarantie

Art. 19 Verfahren der Ermächtigung durch die Ratspräsidien

1 Die Ratspräsidien entscheiden in gemeinsamer und geheimer Beratung. Die Erteilung der Ermächtigung nach Artikel 18 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern.

2 Die Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs genehmigt.


1 SR 780.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen