Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Parlamentarische Untersuchungskommission
< Art. 168 Rechte der Betroffenen
> Art. 170 Falsches Zeugnis, falsches Gutachten

Art. 169 Schweigepflicht

1 Alle an den Sitzungen und den Befragungen teilnehmenden Personen unterstehen der Schweigepflicht, bis der Bericht an die Bundesversammlung veröffentlicht wird. Die befragten Personen sind insbesondere gegenüber ihren Vorgesetzten nicht befugt, über die Befragungen oder über Dokumentationsbegehren Aussagen zu machen.

2 Nach der Berichterstattung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.

3 Über Akteneinsichtsgesuche während der Schutzfrist nach den Artikeln 9–12 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Untersuchungskommission oder nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.


1 SR 152.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen