2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie
< Art. 15 Vorgehen
> Art. 17 Relative Immunität
Art. 16 Absolute Immunität
Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen