Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie
< Art. 15 Vorgehen
> Art. 17 Relative Immunität

Art. 16 Absolute Immunität

Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen