7. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat
3. Kapitel: Vertretung des Bundesrates in der Bundesversammlung
< Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde
> Art. 160 Teilnahme des Bundesrates an den Kommissionssitzungen
Art. 159 Teilnahme des Bundesrates an den Ratsverhandlungen
1 An den Ratsverhandlungen nimmt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört.
2 Die Mitglieder des Bundesrats können sich von Personen im Dienst des Bundes oder von Sachverständigen begleiten lassen. Diesen kann ausnahmsweise auf Antrag des Mitgliedes des Bundesrats zu Angelegenheiten, die besondere fachtechnische Kenntnisse erfordern, das Wort erteilt werden.
Stand am 1. Januar 2012
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