2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
2. Kapitel: Unvereinbarkeitsregelungen
< Art. 14 Unvereinbarkeiten
> Art. 16 Absolute Immunität
Art. 15 Vorgehen
1 Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstabe a ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet.
2 Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstaben b–f ein, so scheidet die betroffene Person sechs Monate nach Feststellen der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen