Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat
1. Kapitel: Vorlagen des Bundesrates
< Art. 148 Weitere Planungen und Berichte
> Art. 150 Allgemeine Informationsrechte

Art. 149 Überweisung von Botschaften und Berichten des Bundesrates

1 Der Bundesrat stellt Botschaften und Berichte den Parlamentsdiensten spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der vorberatenden Kommission zu.

2 Die Parlamentsdienste leiten die vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung an die Bundesversammlung oder ihre Kommissionen gerichteten Unterlagen den Ratsmitgliedern zu.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen