7. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat
1. Kapitel: Vorlagen des Bundesrates
< Art. 146 Legislaturplanung
> Art. 148 Weitere Planungen und Berichte
Art. 1471 Behandlung der Legislaturplanung
1 Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.
2 Die Ratsreglemente können vorsehen, dass:
- a.
- der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission beschliesst; und
- b.
- andere Antragsberechtigte ihre Anträge dieser Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
Stand am 1. Januar 2012
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