Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit
6. Kapitel: Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
< Art. 140
> Art. 141 Botschaften zu Erlassentwürfen

Art. 140a

1 Die Bundesversammlung beschliesst über Anträge auf Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

2 Antragsberechtigt sind das Büro der Vereinigten Bundesversammlung und der Bundesrat.

3 Eine Amtsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.
b.
Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.
c.
Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.

4 Die Vereinigte Bundesversammlung fällt ihren Beschluss spätestens in der auf die Einreichung des Antrags folgenden Session.

5 Mit der Feststellung der Amtsunfähigkeit entsteht eine Vakanz.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen