6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit
6. Kapitel: Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
< Art. 140
> Art. 141 Botschaften zu Erlassentwürfen
Art. 140a
1 Die Bundesversammlung beschliesst über Anträge auf Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
2 Antragsberechtigt sind das Büro der Vereinigten Bundesversammlung und der Bundesrat.
3 Eine Amtsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.
- b.
- Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.
- c.
- Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.
4 Die Vereinigte Bundesversammlung fällt ihren Beschluss spätestens in der auf die Einreichung des Antrags folgenden Session.
5 Mit der Feststellung der Amtsunfähigkeit entsteht eine Vakanz.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen