Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit
5. Kapitel: Bestätigung von Wahlen
< Art. 139
> Art. 140a

Art. 140

1 Die Bundesversammlung nimmt die ihr durch das Gesetz übertragenen Bestätigungen von Wahlen vor.

2 Eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung begutachtet die Wahl, mit Ausnahme der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Die Kommission kann zu diesem Zweck die zu bestätigende Person und eine Vertretung des Wahlorgans anhören. Die Kommission beantragt der Vereinigten Bundesversammlung Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl.

3 Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder über Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl. Lehnt sie ab, so muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen