Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit
4. Kapitel: Weitere Wahlen
< Art. 138 Wahl der Präsidien der eidgenössischen Gerichte
> Art. 140

Art. 139

Die Bundesversammlung nimmt weitere durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Wahlen gemäss den Regeln für die Wahlen in den Bundesrat vor.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen