Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
< Art. 12 Unabhängigkeit gegenüber ausländischen Staaten
> Art. 14 Unvereinbarkeiten

Art. 13 Disziplinarmassnahmen

1 Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall:

a.
dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder
b.
das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.

2 Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro:

a.
gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder
b.
das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.

3 Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen