2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
< Art. 12 Unabhängigkeit gegenüber ausländischen Staaten
> Art. 14 Unvereinbarkeiten
Art. 13 Disziplinarmassnahmen
1 Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall:
- a.
- dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder
- b.
- das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.
2 Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro:
- a.
- gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder
- b.
- das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.
3 Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.
Stand am 1. Januar 2012
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