Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
6. Kapitel: Verfahren bei Vorstössen
4. Abschnitt: Interpellation und Anfrage
< Art. 124 Verfahren
> Art. 126 Allgemeine Bestimmungen

Art. 125

1 Mit einer Interpellation oder einer Anfrage wird der Bundesrat aufgefordert, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.

2 Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.

3 Eine Interpellation oder Anfrage kann dringlich erklärt werden.

4 Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Rat die von der Interpellantin oder vom Interpellanten verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.

5 Eine Anfrage wird im Rat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Bundesrates erledigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen